Die Handwerksordnung, kurz HwO, regelt in Deutschland die Ausübung eines Handwerks. Dabei werden drei Kategorien unterschieden. Das zulassungspflichtige, das zulassungsfreie Handwerk und die handwerksähnlichen Gewerbe.
Zum zulassungspflichtigen Handwerk gehören diejenigen Betriebe, bei denen ein Meister für das Eröffnen des eigenen Betriebes gesetzlich vorgeschrieben ist (aufgeführt in der Handwerksordnung Anlage A). Zulassungsfreie Handwerke hingegen können auch ohne Meistertitel geführt werden (Handwerksordnung Anlage B). Fliesenleger gehören seit 2003 in letztere Kategorie. Die handwerksähnlichen Gewerbe sind ebenfalls in dieser Anlage B aufgeführt. Mit dieser Definition werden Betriebe bezeichnet, die nur in Teilbereichen eines Handwerks tätig sind (z.B. Express-Schuh-Reparatur).
Alle im Handwerk Tätigen aus den drei Kategorien sind automatisch Mitglieder der Handwerkskammer.
Inhalt der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung besteht aus fünf Teilen und einigen Anlagen (siehe oben).
In Teil eins ist genau festgelegt, wer ein Handwerk betreiben darf bzw. was dafür notwendig ist (Eintrag in die Handwerksrolle).
In Teil zwei wird die Berufsbildung im Handwerk genauer geregelt. So wird gewährleistet, dass Nachwuchs in Handwerksberufen fachgerecht ausgebildet wird.
Teil drei beschäftigt sich mit der Meisterprüfung bzw. dem Meistertitel. Anforderungen des Befähigungsnachweises werden in diesem Teil der Handwerksordnung genauer definiert.
In Teil vier ist die Organisation des Handwerks geregelt. Hier wird genau dargelegt, welchen Stellenwert Innungen Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern einnehmen. Außerdem wird festgelegt, wer in diesen Organisationen tätig ist.
Teil fünf gibt Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften wider. Das heißt, welche Strafen verhängt werden, wenn gegen die zuvor dargelegten Regelungen verstoßen wird.
In den Anlagen A und B der Handwerksordnung werden die Gewerke aufgelistet, die zu den oben genannten drei Kategorien gehören.
In der Anlage C wird die Wahlordnung für die Vollversammlung der Handwerkskammern festgelegt und in Anlage D werden die Daten definiert, die von jedem handwerklichen Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen werden müssen.